101 StPO). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine vorgängige Beweiserhebung bedingen würden. Abgesehen davon handelt es sich lediglich um zwei Aktenstücke, die im Zusammenhang mit dem Fund des Arztstempels erstellt worden sind. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nichts für sich bzw. hinsichtlich der Akteneinsicht ableiten. Er befürchtet, dass die Privatklägerin eine Herausgabe zum Anlass nehmen könnte, ihn im Zivilverfahren zu verunglimpfen.