101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei um eine Minimalvorschrift handelt. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, bereits in einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (BGE 137 IV 280 E. 2.3 [Pra 2012 Nr. 3]; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 2 zu Art. 101 StPO; SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 101 StPO).