Erst die im Zivilverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Replik vom 22. September 2017 bot Anlass für eine Verdachtserhebung. Auch trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch nicht zu den von der Privatklägerin in ihrer Anzeige vom 13. April 2018 geäusserten Vorwürfen befragt worden ist. Entgegen des beschwerdeführerischen Einwands stehen diese Umstände einer Akteneinsicht jedoch nicht entgegen. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen können.