Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühling 2017 zum beschlagnahmten Arztstempel befragt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem die von der Privatklägerin beanstandeten Arztzeugnisse noch nicht als Beweismittel im Zivilverfahren eingereicht worden waren, somit der Verdacht einer möglichen Urkundenfälschung noch gar nicht bestanden hat. Erst die im Zivilverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Replik vom 22. September 2017 bot Anlass für eine Verdachtserhebung.