Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Stand des Verfahrens bzw. der Umstand, dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien stehe der Akteneinsicht entgegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühling 2017 zum beschlagnahmten Arztstempel befragt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem die von der Privatklägerin beanstandeten Arztzeugnisse noch nicht als Beweismittel im Zivilverfahren eingereicht worden waren, somit der Verdacht einer möglichen Urkundenfälschung noch gar nicht bestanden hat.