Der Staatsanwaltschaft steht es frei, auf den Umfang bisher gewährter Akteneinsicht zurückzukommen und der ersuchenden Person weitere Einsicht zu gewähren. Dass die Staatsanwaltschaft dies hier gestützt auf das Schreiben der Privatklägerin vom 12. März 2018 und deren Anzeige vom 13. April 2018 sowie deren Konstituierung als Privatklägerin gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Stand des Verfahrens bzw. der Umstand, dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien stehe der Akteneinsicht entgegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.