5 6. 6.1 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgrund geltend gemachter Geheimhaltungsinteressen nur beschränkt Akteneinsicht gewährt hat und dies von der Privatklägerin akzeptiert worden ist, steht der nunmehr erfolgten Gutheissung der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Der Staatsanwaltschaft steht es frei, auf den Umfang bisher gewährter Akteneinsicht zurückzukommen und der ersuchenden Person weitere Einsicht zu gewähren.