Weiter ist festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, die Beschlagnahmeverfügung an sich sei von allfälligen Geheimhaltungsinteressen betroffen (vgl. dazu u.a. Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017). Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer betreffend Akteneinsicht und Zufallsfunde auf Folgendes hingewiesen: Führen Zufallsfunde zu einer neuen Strafermittlung, sind die entsprechenden (neuen) Verfahrensakten den bisherigen Parteien selbstverständlich nur insoweit zugänglich, als sie entweder – wie hier – selbst wiederum Parteistellung haben und Art. 108 StPO, insbesondere dessen Abs. 1 Bst.