Auch kann nicht beanstandet werden, dass der Privatklägerin die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 eröffnet worden ist. Dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verlangt hat, steht der Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung an die Privatklägerschaft nicht entgegen. Weiter ist festzuhalten, dass selbst der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat, die Beschlagnahmeverfügung an sich sei von allfälligen Geheimhaltungsinteressen betroffen (vgl. dazu u.a. Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017).