Auch der Vorwurf, wonach die Privatklägerin lediglich aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom sichergestellten Arztstempel erhalten habe, ist unbegründet. Die Staatsanwaltsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, in einer Beschlagnahmeverfügung von Amtes wegen allfällige als Zufallsfunde zu bezeichnende Gegenstände abzudecken. Auch kann nicht beanstandet werden, dass der Privatklägerin die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 eröffnet worden ist.