Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die von der Privatklägerin beanstandeten Arztzeugnisse am 4. April 2018 im Zivilverfahren zurückgezogen hat und diese somit im Zivilverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, nichts Wesentliches für das Strafverfahren ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darlegt, führt dieser Umstand lediglich dazu, dass eine unvollendete Tatbegehung zu prüfen ist. Auch der Vorwurf, wonach die Privatklägerin lediglich aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom sichergestellten Arztstempel erhalten habe, ist unbegründet.