Abgesehen davon habe die Privatklägerin nur aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft von der Existenz des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Arztstempels erfahren. Die Staatsanwaltschaft hätte Aktenstellen, die Zufallsfunde erwähnen, vor der Einsicht durch die Privatklägerin abdecken müssen. Durch die Offenlegung des Zufallsfunds habe die Staatsanwaltschaft eine Datenschutzverletzung begangen.