5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Privatklägerin erwähnten Beweismittel, welche er im Zivilverfahren eingereicht habe (konkret die Arztzeugnisse des Ambulatoriums F.________ [vgl. Beilage 5 zur Beschwerde]), am 4. April 2018 aus dem Zivilverfahren zurückgezogen worden seien. Ob es sich bei diesen Arztzeugnissen um Fälschungen handle, sei nicht Bestandteil des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Abgesehen davon habe die Privatklägerin nur aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft von der Existenz des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Arztstempels erfahren.