4. Vorab ist festzuhalten, dass die zuständige Staatsanwältin im Nachgang an die Beschwerdeerhebung am 14. August 2018 mitgeteilt hat, dass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2018 entgegen deren Ziffer 1 bzw. versehentlich der unzensurierte Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 und das unzensurierte Einvernahmeprotokoll vom 6. April 2017 beigelegt worden seien. Akteneinsicht soll somit – wie in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgehalten – nur in die zensurierten Dokumente gewährt werden.