15 der Beschwerde), dass die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Urkundenfälschung und versuchten Betrugs eingereicht habe. Der Vorwurf werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivilverfahrens Arztzeugnisse mit dem Stempelaufdruck Ambulatorium F.________ als Beweismittel eingereicht habe, welche im späteren Verlauf jedoch wieder zurückgezogen worden seien. Beim fraglichen Stempel handle es sich vermutlich um einen Stempelaufdruck, welcher auf den durch die Privatklägerin zur Anzeige gebrachten Arztzeugnissen verwendet worden sei.