Betreffend Akteneinsicht Dritter hält Abs. 3 vorgenannter Bestimmung fest, dass diese die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu gewährende Akteneinsicht damit (vgl. Ziff. 15 der Beschwerde), dass die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Urkundenfälschung und versuchten Betrugs eingereicht habe.