2. 2.1 Die hier zu beurteilende Beschwerde kann unabhängig von den übrigen, noch hängigen Beschwerdeverfahren beurteilt werden (vgl. E. 7.3 hiernach). Sistierungsgründe bestehen keine, weshalb das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt wird. 2.2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.