Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ soweit die erste Anzeige der C.________ AG betreffend (E. 1.1 hiervor) ein. Diese (Teil-) Einstellung blieb unangefochten, nicht jedoch die in diesem Zusammenhang verfügten Entschädigungen und Genugtuungen (Beschwerdeverfahren BK 18 458 sowie die Beschwerdeverfahren BK 18 459, BK 18 460 und BK 18 464 + 470).