1.4 Am 25. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Privatklägerin nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht in die teilweise zensurierte Einvernahme von A.________ vom 6. April 2017 und in den teilweise zensurierten Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 gewährt werde. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Advokatin B.________, am 6. August 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein (Eingang der nachgebesserten Eingabe: 10. August 2018). Darin stellte er folgende Anträge: