Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. März 2018 eine zensurierte Einsichtnahme in den Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 und das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 6. April 2017 in Aussicht. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs wehrte sich A.________ am 20. April 2018 gegen die in Aussicht gestellte Akteneinsicht. 1.3 Am 13. April 2018 reichte die C.________ AG eine weitere Strafanzeige gegen A.________ ein. Darin wirft sie ihm vor, in einem von ihm angestrengten Zivilverfahren beim Richteramt E.___