Kenntnis von der Beschlagnahme des Arztstempels. Am 12. März 2018 teilte sie der Staatsanwaltschaft mit, dass es ihr mit Blick auf ein laufendes Zivilverfahren wichtig sei zu wissen, was die strafrechtliche Untersuchung hinsichtlich des beschlagnahmten Arztstempels ergeben habe. Im Fall eines Missbrauchs dieses Arztstempels durch A.________ sei sie potentielle Geschädigte, weshalb sie um Einsicht in entsprechende Verfahrensakten ersuche. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. März 2018 eine zensurierte Einsichtnahme in den Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 und das Protokoll der Einvernahme von A.______