__ eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher u.a. ein Arztstempel sichergestellt worden war. Dieser Stempel wurde mit Verfügung vom 15. September 2016 beschlagnahmt. Am 30. Mai 2017 verfasste die Kantonspolizei Bern einen Nachtrag, der namentlich den Arztstempel zum Gegenstand hatte (nachfolgend: Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017). 1.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung erlangte die C.________ AG Kenntnis von der Beschlagnahme des Arztstempels.