Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 330 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ AG v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Akteneinsicht Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, evtl. versuchten Be- trugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2018 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) ermittelte gegen A.________ (u.a.) wegen Betrugs, Diebstahls und Urkun- denfälschung. Ausgelöst wurde die Strafuntersuchung durch eine Anzeige der C.________ AG (Februar/März 2016), die A.________ bezichtigt hatte, einen Teil einer Warenlieferung im Wert von ca. EUR 75‘000.00 entfernt zu haben. Die C.________ AG konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung fand am 9. Mai 2016 bei A.________ eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher u.a. ein Arztstempel sichergestellt worden war. Dieser Stempel wurde mit Verfügung vom 15. September 2016 beschlagnahmt. Am 30. Mai 2017 verfasste die Kantonspolizei Bern einen Nachtrag, der namentlich den Arztstempel zum Gegenstand hatte (nachfolgend: Nachtragsrapport der Kantons- polizei vom 30. Mai 2017). 1.2 Im Rahmen der Strafuntersuchung erlangte die C.________ AG Kenntnis von der Beschlagnahme des Arztstempels. Am 12. März 2018 teilte sie der Staatsanwalt- schaft mit, dass es ihr mit Blick auf ein laufendes Zivilverfahren wichtig sei zu wis- sen, was die strafrechtliche Untersuchung hinsichtlich des beschlagnahmten Arzt- stempels ergeben habe. Im Fall eines Missbrauchs dieses Arztstempels durch A.________ sei sie potentielle Geschädigte, weshalb sie um Einsicht in entspre- chende Verfahrensakten ersuche. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. März 2018 eine zensurierte Einsichtnahme in den Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 und das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 6. April 2017 in Aussicht. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs wehrte sich A.________ am 20. April 2018 gegen die in Aussicht gestellte Akteneinsicht. 1.3 Am 13. April 2018 reichte die C.________ AG eine weitere Strafanzeige gegen A.________ ein. Darin wirft sie ihm vor, in einem von ihm angestrengten Zivilver- fahren beim Richteramt E.________ möglicherweise gefälschte Arztzeugnisse ein- gereicht und dadurch zur Begründung seiner Forderung eine Urkundenfälschung und einen versuchten Betrug begangen zu haben. Die C.________ AG konstituier- te sich wiederum als Zivil- und Strafklägerin (nachfolgend: Privatklägerin). Am 16. April 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft die bisherige Strafuntersuchung (E. 1.1 hiervor) mit Blick auf die angeblich von A.________ ge- fälschten Arztzeugnisse auf die Tatbestände der Urkundenfälschung und des ver- suchten Betrugs aus. 1.4 Am 25. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Privatklägerin nach Rechtskraft der Verfügung Akteneinsicht in die teilweise zensurierte Einvernahme von A.________ vom 6. April 2017 und in den teilweise zensurierten Nachtrags- rapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 gewährt werde. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Advokatin B.________, am 6. August 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein (Eingang der nachgebesserten Eingabe: 10. August 2018). Darin stellte er fol- gende Anträge: 2 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, Unterlagen zum Arztstempel (Nachtragsprotokoll der Kantonspoli- zei Bern vom 30. Mai und Einvernahmeprotokoll vom 06. April 2017) nicht an die Privatkläger- schaft, C.________ AG, herauszugeben. 2. Unter o/e Kostenfolge. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als amtlicher Verteidigerin und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Am 16. August 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, sistierte dieses jedoch mit Blick auf aussergerichtliche Ver- gleichsverhandlungen im Zivilverfahren. Nachdem die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, wurde das Beschwerdeverfahren am 6. September 2018 wieder aufgenommen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________, beantragten je mit Eingaben vom 25. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte – innert zweimal verlängerter Frist –, hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und er- suchte um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Abschluss der ebenfalls hän- gigen Beschwerdeverfahren BK 18 464 und BK 18 470. Diesem Antrag wurde am 27. November 2018 stattgegeben. 1.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Mit Ver- fügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ soweit die erste Anzeige der C.________ AG betreffend (E. 1.1 hier- vor) ein. Diese (Teil-) Einstellung blieb unangefochten, nicht jedoch die in diesem Zusammenhang verfügten Entschädigungen und Genugtuungen (Beschwerdever- fahren BK 18 458 sowie die Beschwerdeverfahren BK 18 459, BK 18 460 und BK 18 464 + 470). 2. 2.1 Die hier zu beurteilende Beschwerde kann unabhängig von den übrigen, noch hän- gigen Beschwerdeverfahren beurteilt werden (vgl. E. 7.3 hiernach). Sistierungs- gründe bestehen keine, weshalb das sistierte Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt wird. 2.2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 3. 3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Betreffend Akteneinsicht Dritter hält Abs. 3 vorgenannter Bestimmung fest, dass diese die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die nach Eintritt der Rechtskraft der angefoch- tenen Verfügung zu gewährende Akteneinsicht damit (vgl. Ziff. 15 der Beschwer- de), dass die Privatklägerin Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen an- geblicher Urkundenfälschung und versuchten Betrugs eingereicht habe. Der Vor- wurf werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Zivil- verfahrens Arztzeugnisse mit dem Stempelaufdruck Ambulatorium F.________ als Beweismittel eingereicht habe, welche im späteren Verlauf jedoch wieder zurück- gezogen worden seien. Beim fraglichen Stempel handle es sich vermutlich um ei- nen Stempelaufdruck, welcher auf den durch die Privatklägerin zur Anzeige ge- brachten Arztzeugnissen verwendet worden sei. 4. Vorab ist festzuhalten, dass die zuständige Staatsanwältin im Nachgang an die Beschwerdeerhebung am 14. August 2018 mitgeteilt hat, dass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2018 entgegen deren Ziffer 1 bzw. versehentlich der un- zensurierte Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 und das un- zensurierte Einvernahmeprotokoll vom 6. April 2017 beigelegt worden seien. Ak- teneinsicht soll somit – wie in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgehalten – nur in die zensurierten Dokumente gewährt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Privatklägerin erwähnten Beweismittel, welche er im Zivilverfahren eingereicht habe (konkret die Arztzeug- nisse des Ambulatoriums F.________ [vgl. Beilage 5 zur Beschwerde]), am 4. April 2018 aus dem Zivilverfahren zurückgezogen worden seien. Ob es sich bei diesen Arztzeugnissen um Fälschungen handle, sei nicht Bestandteil des gegen ihn ge- führten Strafverfahrens. Abgesehen davon habe die Privatklägerin nur aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft von der Existenz des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Arztstempels erfahren. Die Staatsanwalt- schaft hätte Aktenstellen, die Zufallsfunde erwähnen, vor der Einsicht durch die Privatklägerin abdecken müssen. Durch die Offenlegung des Zufallsfunds habe die Staatsanwaltschaft eine Datenschutzverletzung begangen. 5.2 Gestützt auf die Strafanzeige vom 13. April 2018, mit welcher dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen wird, im Rahmen eines Zivilverfahrens möglicherweise Arztzeug- nisse gefälscht zu haben, hat die Staatsanwaltschaft die ursprünglich im Zusam- menhang mit der Entfernung eines Teils einer Warenlieferung geführte Strafunter- suchung wegen Betrugs, Diebstahls und Urkundenfälschung auf die neuen Tatvor- 4 würfe ausgedehnt (Ausdehnungsverfügung vom 16. April 2018). Die Frage, ob es sich bei den Arztzeugnissen um Fälschungen handelt, ist somit entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers sehr wohl Gegenstand der Strafuntersuchung. Die Anzeigerin hat sich zudem hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe ebenfalls als Pri- vatklägerin konstituiert. Ob ihr Einsicht in die diesbezüglich relevanten Verfahrens- akten bzw. in den (zensurierten) Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 30. Mai 2017 sowie in das (zensurierte) Einvernahmeprotokoll vom 6. April 2017 zu ge- währen ist, beurteilt sich somit gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO. Die Privatklägerin ist nicht Dritte, weshalb Abs. 3 vorgenannter Bestimmung nicht relevant ist. Glei- ches gilt somit auch für den im Zusammenhang mit der Akteneinsicht Dritter erho- benen Einwand, wonach dem Anliegen der Privatklägerschaft mit milderen Mitteln nachgekommen werden könne, namentlich damit, dass ihr (lediglich) mitgeteilt würde, dass es sich beim sichergestellten bzw. beschlagnahmten Arztstempel nicht um ein solchen von Dr. G.________ oder von Dr. H.________ handle. Weiter kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die von der Privat- klägerin beanstandeten Arztzeugnisse am 4. April 2018 im Zivilverfahren zurückge- zogen hat und diese somit im Zivilverfahren nicht mehr von Bedeutung sind, nichts Wesentliches für das Strafverfahren ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darlegt, führt dieser Umstand lediglich dazu, dass eine unvollendete Tatbe- gehung zu prüfen ist. Auch der Vorwurf, wonach die Privatklägerin lediglich aufgrund unsorgfältigen Handelns der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom sichergestellten Arztstempel erhal- ten habe, ist unbegründet. Die Staatsanwaltsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, in einer Beschlagnahmeverfügung von Amtes wegen allfällige als Zufallsfunde zu be- zeichnende Gegenstände abzudecken. Auch kann nicht beanstandet werden, dass der Privatklägerin die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016 eröffnet worden ist. Dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2016 die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Ge- genstände verlangt hat, steht der Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung an die Privatklägerschaft nicht entgegen. Weiter ist festzuhalten, dass selbst der Be- schwerdeführer nie geltend gemacht hat, die Beschlagnahmeverfügung an sich sei von allfälligen Geheimhaltungsinteressen betroffen (vgl. dazu u.a. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 16. Juni 2017). Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer betreffend Akteneinsicht und Zufallsfunde auf Folgendes hingewiesen: Führen Zufallsfunde zu einer neuen Strafermittlung, sind die entsprechenden (neuen) Verfahrensakten den bisherigen Parteien selbstverständlich nur insoweit zugänglich, als sie entweder – wie hier – selbst wiederum Parteistellung haben und Art. 108 StPO, insbesondere dessen Abs. 1 Bst. b, nicht entgegensteht, oder wenn sie als Dritte im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO ein schützenswertes Interesse geltend machen können und der Ein- sichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. 5 6. 6.1 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Januar 2018 aufgrund geltend gemachter Geheimhaltungsinteressen nur beschränkt Aktenein- sicht gewährt hat und dies von der Privatklägerin akzeptiert worden ist, steht der nunmehr erfolgten Gutheissung der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Der Staatsanwaltschaft steht es frei, auf den Umfang bisher gewährter Akteneinsicht zurückzukommen und der ersuchenden Person weitere Einsicht zu gewähren. Dass die Staatsanwaltschaft dies hier gestützt auf das Schreiben der Privatklägerin vom 12. März 2018 und deren Anzeige vom 13. April 2018 sowie deren Konstituie- rung als Privatklägerin gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Stand des Verfahrens bzw. der Umstand, dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien stehe der Akteneinsicht entgegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühling 2017 zum beschlagnahmten Arzt- stempel befragt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, in dem die von der Privatklä- gerin beanstandeten Arztzeugnisse noch nicht als Beweismittel im Zivilverfahren eingereicht worden waren, somit der Verdacht einer möglichen Urkundenfälschung noch gar nicht bestanden hat. Erst die im Zivilverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Replik vom 22. September 2017 bot Anlass für eine Verdachtserhe- bung. Auch trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch nicht zu den von der Privat- klägerin in ihrer Anzeige vom 13. April 2018 geäusserten Vorwürfen befragt worden ist. Entgegen des beschwerdeführerischen Einwands stehen diese Umstände einer Akteneinsicht jedoch nicht entgegen. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Par- teien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei um eine Mini- malvorschrift handelt. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, bereits in einem frühe- ren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (BGE 137 IV 280 E. 2.3 [Pra 2012 Nr. 3]; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl., N. 2 zu Art. 101 StPO; SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 101 StPO). Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine vorgängige Beweiserhe- bung bedingen würden. Abgesehen davon handelt es sich lediglich um zwei Ak- tenstücke, die im Zusammenhang mit dem Fund des Arztstempels erstellt worden sind. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz der Unschulds- vermutung nichts für sich bzw. hinsichtlich der Akteneinsicht ableiten. Er befürchtet, dass die Privatklägerin eine Herausgabe zum Anlass nehmen könnte, ihn im Zivil- verfahren zu verunglimpfen. Soweit der Beschwerdeführer hier sinngemäss Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO anrufen sollte, ist festzuhalten, dass auch den Zivilge- richten der Grundsatz der Unschuldsvermutung bekannt ist und sie diesem bei Be- darf Rechnung tragen. 7. 7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der fragliche Arztstempel sei als Zufallsfund unverwertbar. Zum einen sei die der Sicherstellung und Beschlagnah- 6 me zugrunde liegende Hausdurchsuchung in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt. Zum anderen sei fraglich, ob für die neuen Tatvorwürfe eine Hausdurchsu- chung hätte angeordnet werden dürfen. 7.2 Zufallsfunde sind gemäss Lehre verwertbar, wenn die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgt ist und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des neuen Tat- verdachts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre (GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 243 StPO). Besonderes Kriterium für die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ist somit die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme. Bei Zufallsfunden, die aus einer rechtswidrigen Durchsuchung stammen, gilt die allgemeine Regel von Art. 141 StPO zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 243 StPO). Dabei ist der Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit die Fehler- haftigkeit der ursprünglichen Zwangsmassnahme, d.h. das Fehlen eines Durchsu- chungsbefehls, zugrunde zu legen (konkrete Hypothesenbildung; zum Ganzen Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015 E. 7.1). 7.3 Soweit die ursprüngliche Massnahme, d.h. die Hausdurchsuchung betreffend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit deren Rechtmässigkeit auseinandergesetzt hat und damals zum Schluss gelangt ist, dass die Hausdurch- suchung nicht zu beanstanden ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 2.5 und E. 3; das Bundesgericht ist auf die hierge- gen erhobene Beschwerde nicht eingetreten [Urteil 1B_336/2016 vom 11. Novem- ber 2016]). Zusammengefasst hielt sie fest, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten und keiner weiteren Begründung bedurft habe. Der Einwand, wonach nur Dispositi- ve eines Entscheids, nicht aber Entscheidbegründungen in Rechtskraft erwachsen, ändert nichts daran, dass an der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung festzu- halten ist. Die Beschwerdekammer hat sich im Verfahren BK 18 458 im Zusam- menhang mit den Entschädigungsforderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und die- se auch in jenem Verfahren bejaht (Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [die hiergegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Entscheid 6B_470/2019 vom 9. August 2019 ebenfalls abschlägig beur- teilt]). Damals wie heute bestehen keine Anhaltspunkte, dass die im Verfahren BK 16 195 vorfrageweise vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht richtig gewesen wäre. Davon, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Deliktsvorwürfe eine mildere Zwangsmassnahme erfordert hätten, kann nicht ge- sprochen werden. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überra- schungsmoment ist ausserdem festzuhalten, dass diese in der Regel ohne vorgän- gige Vorladung zur Einvernahme erfolgt. Der letzten Sistierung des Verfahrens lag ein Antrag des Beschwerdeführers zu- grunde. Der Antrag wurde damals damit begründet, dass vorab im Verfahren BK 18 464 (derzeit noch hängig) die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung zu beurtei- len sei, bevor die Frage der Akteneinsicht behandelt werden könne. Da die Be- 7 schwerdekammer nun – und zum wiederholten Mal – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bestätigt und das Bundesgericht jüngst formelle Rügen im Zu- sammenhang mit der Hausdurchsuchung verworfen hat (Entscheid des Bundesge- richts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3), besteht kein Anlass mehr, das Verfahren weiterhin sistiert zu lassen. 7.4 Auch die weitere Voraussetzung der Verwertbarkeit des Zufallsfunds bzw. des Arztstempels, d.h. die sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme, ist zu bejahen. Die Hausdurchsuchung hätte auch für die neu entdeckten Delikte an- geordnet werden dürfen. Der vom Beschwerdeführer insoweit pauschal und ohne nähere Begründung erhobene Einwand ist unbehelflich. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer abschliessend geltend macht, dass die Staatsan- waltschaft noch keinen Entscheid über die Verwertbarkeit des Zufallsfunds bzw. Stempels getroffen habe, ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft mit der Ausdehnung des Strafverfahrens implizit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von der Verwertbarkeit des Zufallsfunds ausgeht. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Verfügung. Dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entfernung des Arztstempels wegen angebli- cher Unverwertbarkeit gestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. 8. Weitere Gründe, welche eine Einschränkung der Akteneinsicht erlauben würden, sind nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass der angefochtenen Verfü- gung (versehentlich) unzensurierte Dokumente beigelegt worden sind, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Vertei- digung gilt auch im Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerin ist mangels Antrags keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren BK 18 330 wird fortgesetzt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokatin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Forster (ohne Akten) Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9