Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘672.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________ - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der Justizvollzugsanstalt Solothurn