21. Der amtliche Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird nach kantonalen Anwaltstarifen entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG und Art. 17 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird folglich wie folgt bestimmt: