20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die ihm aufzuerlegenden Kosten belaufen sich auf CHF 6‘555.00 (Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 und Kosten für die Erstellung des Gutachtens von CHF 3‘555.00).