Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine ambulante Behandlung wäre nicht gleich wirksam. In Anbetracht der Schwere und der Wahrscheinlichkeit der in Frage stehenden zukünftigen Straftaten und der konkreten Aussicht des Beschwerdeführers auf Übertritt in den offenen Vollzug ist eine Verlängerung der Massnahmen um zwei Jahre zumutbar. Damit verbleibt der Verurteilte bis am 7. Februar 2020 im Massnahmenvollzug. IV. Kosten und Entschädigung