19. Fazit Die Voraussetzungen zur Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer kann derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden, womit eine bedingte Entlassung im Moment nicht möglich ist. Die stationäre therapeutische Massnahme erweist sich zudem nach wie vor als geeignet und erforderlich, um der Gefahr weiterer mit seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung und seiner Abhängigkeitsstörung in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen zu begegnen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.