Mit der Entlassung in die Freiheit zuzuwarten, bis er die nötige Stabilität erreicht hat, liegt schlussendlich im Interesse des Beschwerdeführers. Daher ist es ihm, sofern die weiteren Progressionsschritte vorangetrieben werden, aus Sicht der Beschwerdekammer zuzumuten, bis im Februar 2020 im stationären Massnahmenvollzug zu verbleiben.