20 Demgegenüber wiegt der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Freiheitseingriff, insbesondere aufgrund seiner Dauer, schwer. Abgeschwächt wird die Schwere durch die dem Verurteilten vermehrt gewährten Lockerungen. So hat er bereits eine namhafte Anzahl, teils unbegleiteter Ausgänge absolviert und soll demnächst in den offenen Vollzug übertreten.