Die Lebensumstände des Beschwerdeführers waren vor der Tat äusserst problembehaftet und instabil. Er steht zwar jetzt wieder in Kontakt mit einem Teil seiner Verwandtschaft. Anderweitige Freunde und eine gesicherte Arbeitsstelle hat er aber noch nicht. Das soziale Netz, auf das er bei einer Entlassung zurückgreifen kann und das sich deliktpräventiv auswirken würde, ist folglich begrenzt. Demnach ist nicht auszuschliessen, dass einer der im Tatzeitpunkt relevanten Faktoren, wie beispielsweise soziale Desintegration oder das Leben in einer dysfunktionalen Beziehung, wieder auftreten könnten.