Die Tat des Verurteilten richtete sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben. Seit Behandlungsbeginn hat sich seine Selbstkontrolle zwar verbessert und sich das Risiko weiterer Straftaten abgeschwächt. Sollte es, aus welchem Grund auch immer, jedoch erneut zu einer ähnlichen Situation mit ähnlichen inneren und äusseren Faktoren wie bei der Anlasstat oder zu einem Rückfall in den Drogenkonsum kommen, ist das Risiko erneuter Straf-, insbesondere Gewalttaten, trotz der intensiven Behandlung nach wie vor da. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers waren vor der Tat äusserst problembehaftet und instabil.