Dass noch keine weiteren Progressionsstufen durchlaufen werden konnten, liegt zwar nicht allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers, führt jedoch dazu, dass eine Weiterführung der engen therapeutischen Begleitung mit Blick auf die Legalprognose nach wie vor geeignet und erforderlich ist. Es bleibt einzig zu prüfen, ob die von ihm ausgehenden Gefahren eine weitere Beschränkung seiner Freiheitsrechte noch rechtfertigen. 18.3.2 Die Tat des Verurteilten richtete sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben.