Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Der vom Bundesgericht im zitierten Entscheid zu beurteilende Fall unterscheidet sich vom vorliegenden jedoch namentlich darin, dass das Kriterium der schweren psychischen Störung nicht mehr erfüllt war. Vorliegend ist dieses nach wie vor gegeben. Dass noch keine weiteren Progressionsstufen durchlaufen werden konnten, liegt zwar nicht allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers, führt jedoch dazu, dass eine Weiterführung der engen therapeutischen Begleitung mit Blick auf die Legalprognose nach wie vor geeignet und erforderlich ist.