Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die schuldangemessene Strafe für seine Tat bereits verbüsst, fehl. Die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme muss unabhängig davon beurteilt werden. Weiter vertritt er mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 die Auffassung, die Massnahme dürfe nicht allein deswegen verlängert werden, weil bis anhin keine stufengerechte Vorbereitung der bedingten Entlassung vorgenommen worden sei. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend.