Nicht massgeblich ist hingegen die Dauer einer ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe. Therapeutische Massnahmen charakterisieren sich durch ihre Unabhängigkeit vom Verschulden, womit ihre Anordnung und Verlängerung so lange möglich bleiben, wie sie sich als verhältnismässig erweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1160/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.1; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 4). 18.3 Würdigung 18.3.1 Damit geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die schuldangemessene Strafe für seine Tat bereits verbüsst, fehl.