19 139 E. 2.4, m.w.H.). Je länger die Massnahme gedauert hat, umso grösser ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit und desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit (HEER, a.a.O., N. 36 und 37a zu Art. 56 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2). Nicht massgeblich ist hingegen die Dauer einer ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe.