18. Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) 18.2 Grundlagen Eine Massnahme ist nur dann verhältnismässig, wenn zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht. Bei dieser Interessenabwägung müssen den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). Somit darf die Massnahme nur zwecks Reduzierung des Rückfallrisikos durch Verbesserung der in der zu behandelnden Person liegenden Faktoren aufrechterhalten werden.