18 entierung betreffend die Lebensgestaltung nach dem Vollzug (vgl. Aufnahmegesuche vom 2. November 2018, Akten BK pag. 315, 327 und 345). 17.2.2 Zusammengefasst erachten es sämtliche involvierten Personen und Stellen als notwendig, dass das nach wie vor vorhandene, komplexe Störungsbild des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme weiter behandelt wird. Der nächste Schritt ist die Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums im Hinblick auf die bedingte Entlassung, den Prof. Dr. med. C._____