Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Hinsicht) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). Dementsprechend darf die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden, als es die von ihr ausgehende Gefahr zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). 17.2 Würdigung