17. Erforderlichkeit der Massnahme 17.1 Grundlagen Sind mehrere Massnahmen gleichermassen geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Hinsicht) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1).