Sie ist zwar nicht befugt, Anordnungen über die Vollzugsform zu treffen. Wird eine Massnahme jedoch im falschen Setting aufrechterhalten, muss ihr ihre Eignung unter Umständen abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer befindet sich auf gutem Weg. Es darf nicht sein, dass sich die Massnahme aufgrund nicht mehr angebrachter Vollzugsbedingungen als kontraproduktiv erweist. Mit Blick auf die Eignung, aber auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme ist es daher angezeigt, den Beschwerdeführer so rasch wie möglich in den offenen Vollzug zu versetzen.