16.2.2 Nicht zu verharmlosen ist jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit langjährigem Aufenthalt im geschlossenen Vollzug vollzugsmüde zeigt. Von Seiten der Vollzugsanstalt und von Seiten des Gutachters wird Verständnis für diese Einstellung gezeigt und die Wichtigkeit einer baldigen Versetzung in den offenen Vollzug betont. Selbst die KoFako erachtete Vollzugslockerung in ihrer Beurteilung vom 12. Juli 2017 für möglich. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. Sie ist zwar nicht befugt, Anordnungen über die Vollzugsform zu treffen.