190 f.). Es gibt folglich noch Problemfelder, in denen eine Behandlung nötig und weitere Therapiefortschritte möglich sind. Entsprechende Behandlungsmotivation scheint beim Beschwerdeführer ernsthaft vorhanden (Therapieverlaufsbericht vom 18. Oktober 2018, Akten BK pag. 191; Einvernahme Beschwerdeführer, Akten BK pag. 263 Z. 21 ff.). Damit ist die Eignung der stationären therapeutischen Massnahme grundsätzlich zu bejahen. 16.2.2 Nicht zu verharmlosen ist jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit langjährigem Aufenthalt im geschlossenen Vollzug vollzugsmüde zeigt.