Auch war die Substanzabhängigkeit beim Beschwerdeführer derart ausgeprägt, dass trotz über zweijähriger Abstinenz auch Jahre später noch Rückfälle möglich sind (Gutachten vom 16. Juni 2017, Vollzugsakten pag. 1004). Infolgedessen befasst sich die für den Beschwerdeführer weiter angedachte stationäre Therapie mit drei Bereichen: Der Festigung der Suchtmittelabstinenz, der Behandlung der Bor- derline-Persönlichkeitsstörung sowie der Vorbereitung eines Lebens in Freiheit, d.h. der Etablierung eines sozialen Empfangsraumes (Einvernahme Prof. Dr. med. C.________, Akten BK pag. 279 Z. 19 und pag. 281 Z. 19).