Dies setzt voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Eine Verlängerung kann also nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1 m.w.H.). 16.2 Würdigung 16.2.1 Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung ist schwierig zu therapieren und Aussagen über den Genesungsverlauf sind dementsprechend nur schwer vorzunehmen. Auch war die Substanzabhängigkeit beim Beschwerdeführer derart ausgeprägt, dass trotz über zweijähriger Abstinenz auch Jahre später noch Rückfälle möglich sind (Gutachten vom 16. Juni 2017, Vollzugsakten pag.