16. Eignung der Massnahme 16.1 Grundlagen Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lässt, d.h., ob ihr voraussichtlich präventive Wirkung zukommt (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Dies setzt voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist.