Aufgrund der damit verbundenen Symptomatik, insbesondere der Impulsivität und dem Drang, sich bei zu hohem Druck abzureagieren, besteht beim Zusammentreffen bestimmter Faktoren ein nicht zu vernachlässigendes Risiko erneuter Gewaltdelikte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Entlassung weder über eine Wohnung, noch über eine Arbeitsstelle verfügen würde und in dieser Hinsicht auf die Unterstützung der Bewährungshilfe und Vereinen wie Casanostra vertraut (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer, Akten BK pag. 267 Z. 1 ff.).