283 Z. 6 ff.). 15.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Verlängerung der Massnahme sei nicht aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, sondern aufgrund der Suchtproblematik angeordnet worden. Solange er keine Drogen konsumiere, werde ihm eine günstige Prognose gestellt. Die Abhängigkeitsproblematik alleine rechtfertige eine Verlängerung der Massnahme nicht.