Einschätzungen über die künftige Entwicklung lassen sich teilweise mit Erkenntnissen aus zuvor gewährten Vollzugslockerungen oder Auffälligkeiten während dem Strafvollzug gewinnen. Weiter berücksichtigt werden die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe und von Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung (SCHWARZENEG- GER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 231).